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Satzung
Satzung des TV 09 e.V. Werdorf
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Turnverein 1909 e. V. Werdorf und hat seinen Sitz in Werdorf. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Turnverein 1909 e. V. Werdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch
Leibesübungen und den Kegelsport sowie der Pflege, Erhaltung und Förderung des Kulturgutes alter und neuer Musik auf der Grundlage des
Amateurgedankens. Er will insbesondere seine Mitglieder, jugendlich und Kinder
a
)
durch
Pflege
des
Sports
nach
dem
Grundsatz
der
Freiwilligkeit
unter
Ausschluss
aller
parteipolitischen,
konfessionellen
und
rassischen
Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen;
b)
über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die
Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche
und geistig-sittliche Erziehung zuteil werden.
c
)
durch
Erlernen
und
Spielen
eines
Musikinstrumentes,
das
Sozialverhalten
im
Zusammenspiel
in
kleinen
Gruppen
und
in
Orchestern
und darüberhinaus die Pflege und Erhaltung des deutschen Liedgutes fördern.
Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos
die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an. Der Verein tritt ggfl. weiteren Organisationen bei, die für
seinen Sitz zuständig sind und seine Belange vertreten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten
ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
2.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5
Mitgliedschaft
1
.
Der Verein hat
ྕ
ordentliche Mitglieder
ྕ
Ehrenmitglieder
ྕ
Jugendmitglieder.
1.
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die
Satzung des Vereins anzuerkennen.
2
.
Minderjährige
können
die
Mitgliedschaft
nur
erwerben,
wenn
ihre
Erziehungsberechtigten
(Eltern,
Vormund)
den
Aufnahmeantrag
unterschreiben
und
zugleich
bestätigt
haben,
dass
sie
einverstanden
sind,
wenn
der
Minderjährige
nach
ausreichender
Vorbereitung
auch
an
Wettkämpfen teilnimmt.
3
.
Jugendliche von 14 - 16 Jahren werden in einer Jugendabteilung, Schüler unter 14 Jahren in einer Schülerabteilung zusammengefasst.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Über
die
Aufnahme
die
schriftlich
zu
beantragen
ist,
entscheidet
der
Vorstand.
Die
Aufnahme
kann
ohne
Angabe
von
Gründen
abgelehnt
werden.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1
.
durch Tod.
2
.
durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
3
.
durch Ausschluss (siehe § 11, 2).
Mitgliedschaftsrechte
1.
Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an
Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichen der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2.
Mitglieder ab 16 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
3.
Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4.
Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines
Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1.
den Verein in seinen satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
2
.
den
Anordnungen
des
Vorstandes
und
der
von
ihm
bestellten
Organe
in
allen
Vereinsangelegenheiten,
den
Anordnungen
der
Abteilungsleiter und Spielführerin den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.
3.
die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
4.
das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
5.
auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.
§ 10
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung)-festgesetzt. Sonderbeiträge
können nur als Umlage auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der
gemeinnützigen Vereinsaufgabe dienen.
§ 11
Strafen und Ausschluss
1.
Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit folgende Strafen verhängt
werden:
b)
Warnung
c)
Verweis
d)
Geldbuße
e)
Sperre.
6.
Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates mit 2/3 Mehrheit Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar
g)
bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
h)
wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in
besonderem Maße die Belange des Sports schädigen.
i)
wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
j)
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
11.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des
Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu,
deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des
Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung
befindlichen Gegenstände, Urkunden usw., unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 12
Organe des Vereine
Organe des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung ( § 13 )
2.
der Vorstand ( §14 )
3.
der Ältestenrat ( § 15 )
4.
der Sportausschuss ( § 16 )
5.
der Verwaltungsausschuss ( §17 )
§ 13
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und
Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im 1; Kalendervierteljahr einberufen
werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder im örtlichen Mitteilungsorgan erfolgen und zwar unter
Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss
c)
Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter,
d)
Bericht der Kassenprüfer,
e)
Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre,
f)
Entlastung des Vorstandes,
g)
Neuwahlen (Vorstand, Ältestenrat, Verwaltungsausschuss, Kassenprüfer),
h)
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder,
i)
Bestätigung der Abteilungsleiter.
10.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt
oder schriftlich durch begründeten Antrag von mind. 15 v. H. der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2
Wochen, muss aber mindestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
11.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1Stimme. Mitglieder ab 16 Jahren sind stimmberechtigt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse
Über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur
ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch
Stimmzettel.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem
Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen
durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zugeben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die
das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand
1
.
Der Vorstand besteht aus
b
)
dem 1. Vorsitzenden
c
)
dem 2. Vorsitzenden
d
)
dem Kassierer
e
)
dem Schriftführer
f
)
dem Haus- und Grundstücksverwalter
g
)
dem 3. Vorsitzenden
h
)
dem Sportwart
i
)
dem Pressewart
j
)
dem Jugendwart
k
)
dem 2. Kassierer
l
)
dem 2. Schriftführer
m
)
dem Turnwart
n
)
dem Leichtathletikwart
o
)
dem Badmintonwart
p
)
dem Handballwart
q
)
dem Volleyballwart
r
)
dem Musikwart.
Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung nach Bedarf verändert werden.
Vorstand
im
Sinne
des
S
26
BGB
sind
der
1.
Vorsitzende,
der
2.
Vorsitzende,
der
Kassierer,
der
Schriftführer
und
der
Haus-
und
Grundstücksverwalter.
Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt
3
.
Der
Vorstand
wird
in
zwei
Gruppen
geteilt,
die
alljährlich
abwechselnd
von
der
ordentlichen
Mitgliederversammlung
für
zwei
Jahre
gewählt
werden.
Wiederwahl
ist
zulässig.
Mitglieder
des
Vorstandes
können
sich
in
dieser
Eigenschaft
nicht
durch
andere
Personen
vten
lassen,
es
sei
denn,
die
ordentliche
Mitgliederversammlung
wählt
Stellvter;
diese
haben
nur
bei
Abwesenheit
des
Vorstandsmitgliedes
Stimmrecht.
4.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster
Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports und der Unterhaltung der vereinseigenen Sportanlagen zu erfolgen Alle
Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach vom Vorstand genehmigt sein.
Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand
ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen.
3.
Der Vorstand muss mindestens viermal jährlich zusammen kommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes
sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen, ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich
durch Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
4
.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
5
.
Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 19).
§15
Ältestenrat
1
.
Der
Ältestenrat
besteht
aus
mindestens
3,
höchstens
5
Mitgliedern,
die
alle
zwei
Jahre
von
der
ordentlichen
Mitgliederversammlung
gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen.
2
.
Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:
c)
ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind,
d
)
Ehrenmitglieder.
5.
Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu
führen, in das die Beschlüsse im Wortlauf aufzunehmen sind.
6
.
Der Ältestenrat handelt in Vtung der Mitglieder. Ihm obliegen
g)
die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen; insbesondere
sollen persönliche Differenzen und Angelegenheiten im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden.
h)
die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der
Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den
gewöhnlichen Rahmen der Geschäftsführung übersteigen.
9
.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.
1
0
.
Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus.
§ 16
Der Sportausschuss
Dem
Sportausschuss
gehören
alle
Abteilungsleiter,
Jugendabteilungsleiter
sowie
der
Sportwart
als
Vorsitzender
und
der
Vereinsjugendwart
an.
Dem
Sportausschuss
obliegt
die
Bearbeitung
aller
mit
dem
Sportbetrieb
zusammenhängenden
Fragen
und
die
Überwachung
des
Übungsbetriebes.
Er
berät
hierin
den
Vorstand,
unterbreitet
entsprechende
Vorschläge
und
regelt
ggfl.
deren
Ausführung. Er ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
§ 17
Der Verwaltungsausschuss
Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus dem Haus- und Grundstücksverwalter, seinem Stellvertreter und vier von der
Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu wählenden Mitgliedern zusammen. Dem Verwaltungsausschuss sollen höchstens zwei Mitglieder
des Vorstandes angehören. Er soll in Fragen des Rechts, der bautechnischen Hallenverwaltung und -nutzung, in Wirtschaftsfragen und bei
der Aufstellung des Haushaltsplanes den Vorstand beraten.
Er kann vom Vorstand mit der selbständigen Durchführung von Aufgaben betraut werden, ist jedoch an die Weisungen des Vorstands
gebunden. Er kann in dringenden Fällen selbständig handeln, wenn eine Beschlussfassung durch den Vorstand zeitlich nicht möglich ist. Der
geschäftsführende Vorstand ist hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 18
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die jährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung der Buchungsvorgänge
und Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die
Prüfung des Jahresabschlusses. Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses können nicht Kassenprüfer sein.
§ 19
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen
Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes
Vorstandsmitglied übertragen kann.
§ 20
Sportabteilungen
Die aktiven Mitglieder, die Schülermitglieder und Jugendmitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst.
Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird, geleitet. Dem
Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung, er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. Er vertritt
die Abteilung im Sportausschuss.
§ 21
Jugendabteilung
Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilung, die
von einem Vereinsjugendwart, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, betreut wird.
§ 22
Ehrungen
1.
Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch den Vorstand nach Anhörung des Ältestenrats zum
Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.
Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der gewählten Mitglieder erforderlich.
1.
Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können
(nach Anhören des Ältestenrates) durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss
(nach Anhören des Ältestenrates) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund
Hessen e. V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.
2.
Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 23
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der
Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend
beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrags und seiner Begründung,
nach der Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
Bei
Auflösung
oder
Aufhebung
des
Vereins
oder
bei
Wegfall
seines
bisherigen
Zweckes
fällt
sein
in
diesem
Zeitpunkt
vorhandenes
Vermögen
an
die
für
den
Verein
zuständige
Gemeinde,
die
es
unmittelbar
und
ausschließlich
für
gemeinnützige
Zwecke
zur
Förderung
des
Sports zu verwenden hat.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 01. 02. 1958 sowie deren Ergänzung vom 18. 12. 1962 und Tritt am 01. 01. 1975 in Kraft.
§ 25
Übergangsbestimmungen
1.
Ehrenmitglieder, die bis zum 31. 12. 1974 beitragsfrei waren, bleiben auch nach Inkrafttreten der neuen Satzung beitragsfrei.
2.
Die erstmalige Aufteilung der zu wählenden Vorstandsmitglieder in zwei Gruppen gem. § 14 (3) erfolgt durch den amtierenden
geschäftsführenden Vorstand. Die folgenden Wahlen erfolgen in regelmäßigem Turnus.
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 26. Oktober 1974.
6334 Aßlar - Werdorf , den 26. Okt. 1974 Der geschäftsführende Vorstand
H.
Martin H. Abel
I.
Vorsitzender 2. Vorsitzender F. Rinker K. Rupp Kassierer 2. Schriftführer
Die vorstehende Satzung wurde am 28. 02. 1983 (Vereinszweck) und am 31. 01. 1992 (Ehrenmitgliedschaft) geändert.
35614 Aßlar - Werdorf., den 07. April 1994 Holzer van Luijt 1. Vorsitzender 1. Schriftführerin
Die vorstehende Satzung wurde am 30. Jan. 1998 (§ 14 Der Vorstand und 1 7 Verwaltungsausschuss) geändert.
35614 Aßlar Werdorf, den 02. Febr. 1998 ./VL
gez. Djalek gez. Apfelstedt 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Die vorstehende Satzung wurde am 26.01.2001 (§ 2 Zweck und Aufgaben) geändert.
Der bisherige Absatz 2b (Durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbindet)
entfällt.
35614 Aßlar Werdorf, den 18. Febr. 2001 gez. Djalek gez. Apfelstedt 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender